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StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

[ Auszug: (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitse ... ]